Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’s) für Verkäufe der Viconnect GmbH (Viconnect)

1. Die Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Viconnect GmbH gelten ab 01.02.2018 für unsere Verkäufe und Lieferungen. Für andere Geschäfte, wie insbesondere Vermietung, Lizenzen und Service- und Wartungsleistungen gelten andere, ergänzende Geschäftsbedingungen, in denen auf diese AGB‘s Bezug genommen werden kann.

2. Durch Annahme der Angebote sowie die Entgegennahme der Waren erkennt der Kunde die vorliegenden AGB‘s der Viconnect GmbH an. Andere, von diesen AGB’s abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter haben keine Gültigkeit. Das gilt auch im Falle eines Widerspruchs des Kunden oder wenn Viconnect auf übersandte, andere AGB‘s Dritter oder des Kunden schweigt. Die vorliegenden AGB‘s gelten auch für folgende Aufträge des Kunden. Sobald die AGB’s der Viconnect GmbH geändert werden, so gelten diese ab dem Zeitpunkt wenn Sie dem Kunden mitgeteilt werden.

A. Vertragsbeginn:

1. Alle Angebote der Viconnect erfolgen freibleibend. Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn die Viconnect GmbH sie schriftlich bestätigt hat oder eine Rechnungsstellung oder Lieferung durch die Viconnect GmbH erfolgt.

2. Alle Angebote die bebildert sind mit Entwicklungen der Viconnect bleiben das geistige Eigentum der Viconnect und dürfen Dritten nur mit Genehmigung von Viconnect zugänglich gemacht werden. . Alle Leistungsdaten, wie z.B. Maße, Gewichte, Abbildungen sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Kunde haftet alleine dafür, das für Gegenstände die nach erfolgter Bestellung und nach Vorgabe des Kunden angefertigt werden, kein Verstoß gegen Patent- oder Musterschutzrechte Dritter erfolgt.

3. Jedwede Absprachen, die von nicht vertretungsberechtigten Personen getroffen werden, sind erst wirksam, wenn sie von vertretungsberechtigten Personen schriftlich bestätigt werden.

B. Liefertermine

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch die Viconnect steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung der Viconnect durch Zulieferanten und Hersteller. Die genannten Preise sind, auch wenn es im Angebot nicht erwähnt sein sollte, immer Nettopreise zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer.

2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung durch Viconnect setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Insbesondere können termingerechte Ausführung und Installation unserer Einrichtungen und technischen Komponenten nur durchgeführt werden, wenn die Örtlichkeiten im vereinbarten Zustand sind. Die Einhaltung von zugesagten Terminen durch Viconnect setzt grundsätzlich die Erfüllung der baulich zu erbringenden Leistungen durch den Kunden voraus. Umstände auf der Baustelle, die zu Terminverzögerungen führen und nicht von Viconnect verschuldet wurden, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Aufwand verursacht durch Fehlzeiten und - fahrten werden zu den genannten Sätzen verrechnet.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug

AGB‘s der Viconnect GmbHSeite 201.02.2018 oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Viconnect berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaige Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten, so z.B. wenn dadurch die Ware verloren geht oder beschädigt wird.

4. Ansprüche, die in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestanden sind (insbes.: Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung), werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug ist begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes. Sämtliche Ansprüche gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren spätestens 1 Jahr nach Gefahrübergang auf den Kunden, wenn nicht die gesetzliche Verjährungsfrist kürzer ist. § 852 BGB bleibt unberührt. Hat die Viconnect die Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die der Viconnect die Lieferung wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von der Viconnect zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche Anordnungen, Nichterfüllung von Aus-, Ein- oder Durchführungsgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung etc.) berechtigen die Viconnect, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet. 6. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 7 die Lieferzeit oder wird die Viconnect von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die Viconnect jedoch nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wurde. Bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistungen werden von der Viconnect erstattet.

C. Preise, Zahlung

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten grundsätzlich die dem Kunden von Viconnect angebotenen Preise ab Werk als vereinbart. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Aufwendungen für Fracht, Verpackung, Versicherung etc. sowie Installation werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

2. Lieferungen und Leistungen, die über den ursprünglichen Auftragsumfang zusätzlich erforderlich oder vom Kunden gewünscht werden, berechnen wir nach Aufwand zu dem zum Zeitpunkt der Ausführung geltenden Preise.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Eingang des Rechnungsbetrages zur vorbehaltlosen Verfügung der Viconnect. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Daneben können wir Ersatz weiteren Verzugsschadens (insbes. Mahnung, Inkassokosten) verlangen.

AGB‘s der Viconnect GmbHSeite 301.02.2018

4. Sofern nicht anders vereinbart, gelten bei Projektgeschäften folgende Zahlungsbedingungen als vereinbart: 30 % bei Auftragserteilung, 60 % bei Lieferbeginn, 10 % nach erfolgter Abnahme.

5. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder nachträglich Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden aufkommen lassen, werden sämtliche Forderungen der Viconnect einschließlich laufender Wechselverpflichtungen gegen den Kunden sofort fällig. Viconnect ist in diesem Falle berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens zu verlangen, es sei denn, der Kunde leistet Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

D. Versand

1. Die Wahl der Versandart steht der Viconnect frei, sofern nicht eine andere ausdrückliche Weisung des Kunden vorliegt. Die Viconnect kann nach eigenem Ermessen eine Transportversicherung schließen und diese in Rechnung stellen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei schriftlicher Anweisung durch den Kunden.

2. Bei einer Mehrzahl von Liefergegenständen ist Viconnect zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen.

E. Mängel, Gewährleistung und Haftung

1. Mängel der Ware sind der Viconnect unverzüglich schriftlich anzuzeigen, und zwar spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort und vor Verarbeitung der Ware. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Zeit nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung oder Benutzung, spätestens aber innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen. Bei berechtigter Mängelrüge ist Viconnect nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes. Lässt Viconnect eine hierfür gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Nachbesserung erneut nicht einwandfrei, so hat der Kunde ein Recht auf Minderung oder - sofern nicht eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist - auf Wandlung des Vertrages.

2. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Der Ausschluss gilt nicht im Falle einer Haftung für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften.

3. Ansprüche, die in diesen Bedingungen nicht ausdrücklich zugestanden sind (insbes.: Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit, Verzug, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, Verschulden bei Vertragsschluss, unerlaubter Handlung), werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, falls Viconnect Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung aus Unmöglichkeit und Verzug ist begrenzt auf die Höhe des jeweiligen Auftragswertes.

4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises, es sei denn, der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Viconnect. Eine Pflichtverletzung der Viconnect steht der ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.

AGB‘s der Viconnect GmbHSeite 401.02.2018

Vor der Warenrücksendung ist im Gespräch mit Viconnect die Fehlerhaftigkeit der gelieferten Ware festzustellen. Die Warenrücksendung erfolgt auf Gefahr des Kunden und frei Haus. Der Kunde hat bei Einsendung der zu reparierenden Geräte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten, die ihm wesentlich sind, durch Kopien gesichert werden, da diese bei Reparatureingriffen verloren gehen können. Für die Überprüfung ungerechtfertigter oder unvollständiger Rücksendungen von beanstandeter Ware kann Viconnect eine Bearbeitungsgebühr abrechnen.

F. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der Viconnect.

2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu benutzen, solange er seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde Viconnect unverzüglich zu informieren. Erfüllt der Kunde diese Vertragspflichten nicht, ist die Viconnect berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde hat in diesem Falle kein Recht zum Besitz.

3. Der Kunde tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte bis zur Höhe des Faktura- Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer in vollem Umfang an die Viconnect sicherungshalber ab. Viconnect nimmt diese Abtretung schon jetzt an. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner bekanntzugeben.

4. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu lagern und auf eigene Kosten zu versichern und tritt bereits jetzt etwaige Ansprüche der Versicherung oder andere Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder der Verschlechterung der Vorbehaltsware an die Viconnect ab. Viconnect nimmt die Abtretung schon jetzt an. Handelt es sich bei der gelieferten Ware um Software, erhält der Kunde bei vollständigem Ausgleich der Forderungen der Viconnect umgehend alle notwendigen Lizenzen.

5. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der vorgenannten Klauseln (F.1. bis 4.) ein einfacher Eigentumsvorbehalt aufgrund eines üblichen Handelsbrauchs als stillschweigend vereinbart gilt.

6. Soweit es sich bei dem Kunden weder um einen Unternehmer i.S.d. HGB noch um eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handeln sollte, wird lediglich ein einfacher Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung der Forderung aus dem jeweiligen Kaufvertrag zugunsten der Viconnect vereinbart. F.3. gilt im Falle der Be- oder Verarbeitung, der Vermischung und der Verbindung entsprechend.

G. Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen der Viconnect sowie für die Zahlung des Kunden ist der Sitz der Viconnect.

2. Für diese AGB‘s und alle Rechtsbeziehungen zwischen Viconnect und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung eines anderen Kaufrechts wird ausgeschlossen.

AGB‘s der Viconnect GmbH Seite 501.02.2018

3. Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der Viconnect.

4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur in Schriftform möglich. Auf die Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich verzichtet werden.

5. Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unzulässig ist, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unzulässige Bestimmung insoweit unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen.

Stand: April 2018
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